Neue Lohnsteuer ab April 2023

Aufgrund der zu berücksichtigenden Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende muss die Lohnsteuerberechnung in den Programmablaufplänen ab April 2023  rückwirkend zum 01. Januar 2023 geändert werden.

Der im 1. Quartal vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn es – was der Standardfall ist- wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Neuberechnung ist nicht zwingend notwendig. Die Korrektur kann erfolgen durch:

  • Neuberechnung der zurückliegenden Monate im Jahr 2023
  • Differenzberechnung der bereits abgerechneten Monate 2023
  • Erstattung im Rahmen der Berechnung von fälligen sonstigen Bezügen

Keine Verpflichtung zur Korrektur/Neuberechnung besteht für Beschäftigte, die keinen Arbeitslohn mehr beziehen (z.B. Austritte und Unterbrechungen) oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung schon an das Finanzamt übertragen wurde.